Dass die anzuwendende Strafbestimmung abstrakt gleichartige Strafen androht, genügt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_684/2011 vom 30.04.2012 E. 5.2; siehe dazu auch TRECHSEL/THOMMEN, in: Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 12a zu Art. 49 StGB). Bei der Beurteilung von Straftaten, welche der Täter teils vor und teils nach einer früheren Verurteilung begangen und für welche er nach Ansicht der Strafbehörden gleichartige Strafen verwirkt hat, verbindet sich die Rechtsfigur der retrospektiven Konkurrenz mit der Beurteilung einer oder mehrerer neuer Taten. Inhaltlich geht es um die Strafzumessung bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz.