49 Abs. 1 StGB gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010 vom 04.02.2011 E. 4.3.1). Danach sind ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist folglich bei ungleichartigen Strafen nicht möglich. Demnach kann z.B. eine Gesamt(freiheits)strafe nur ausgefällt werden, wenn im konkreten Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausgefällt würde. Dass die anzuwendende Strafbestimmung abstrakt gleichartige Strafen androht, genügt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_684/2011 vom 30.04.2012 E. 5.2;