Zur Bestimmung der Zusatzstrafe verlangen die Regeln der retrospektiven Konkurrenz gemäss ACKERMANN fünf Denkschritte: 1. Bestimmung des Zeitpunkts der früheren Verurteilung, 2. Überprüfung der Rechtskraft dieses Urteils, 3. Bestimmung der Straftaten, die vor der früheren Verurteilung verübt worden sind, 4. Bildung der hypothetischen Gesamtstrafe, 5. Bestimmung der Zusatzstrafe (ACKERMANN, a.a.O., N. 168 zu Art. 49 StGB). Eine Zusatzstrafe kann nur ausgefällt werden, wenn die Voraussetzungen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010 vom 04.02.2011 E. 4.3.1).