48 ist in den Strafzumessungserwägungen zu beziffern (Urteil des Bundesgerichts 6B_684/2011 vom 30.04.2012 E. 4.2). Rechnerisch bildet dann die Zusatzstrafe die Differenz zwischen der hypothetischen Gesamtstrafe aller Straftaten (berechnet nach den Regeln von Art. 49 Abs. 1 StGB) und der Grundstrafe. Die Dauer bzw. der Betrag der Grundstrafe muss von der hypothetischen Gesamtstrafe abgezogen werden (zum Ganzen ACKERMANN, in: Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, N. 167 f. zu Art. 49 StGB). Zur Bestimmung der Zusatzstrafe verlangen die Regeln der retrospektiven Konkurrenz gemäss