Die Zusatzstrafe ist also die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Bei der Bemessung der Zusatzstrafe muss zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe aller begangenen Straftaten gebildet werden, und zwar allein aus der Sicht des Zweitrichters. Diese