Dies erscheint vorliegend sachgerecht, da sie für alle Delikte gleich sind und zudem neutral wirken (vgl. dazu Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 374+375 vom 21. April 2017 E. 12 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt wurde, bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Im Falle der retrospektiven Konkurrenz ist das Delikt zu bestimmen, für welches das Gesetz die schwerste Strafe vorsieht.