46 gungsinhaber das Recht einzuräumen, Kontrollen durch ihm nicht genehme Personen zu verweigern, würde dem Missbrauch Tür und Tor öffnen und könnte den Kontrollzweck vereiteln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_472/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.5). Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Es war ihm bekannt, dass die Polizisten bei ihm die Seriefeuerwaffenkontrolle durchführen wollten. Er liess sie bewusst nicht (gemeinsam) in die zu überprüfende Liegenschaft eintreten.