Die Amtshandlung bestand in der Kontrolle der Seriefeuerwaffen und nicht lediglich in der Aufforderung der Polizisten, sie die Liegenschaft betreten zu lassen. Da der Beschuldigte den beiden Polizisten den gemeinsamen Zutritt zu seiner Liegenschaft verweigerte, handelt es sich nicht nur um passiven Widerstand im Sinne eines blossen Ungehorsams (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_393/2008 vom 8. November 2008 E. 2). Zudem lag es nicht am Beschuldigten, die Modalitäten einer Kontrolle gemäss Art. 29 WG zu bestimmen. Dem Bewilli-