13.2.2 Würdigung durch die Kammer Bei den beiden Polizisten handelt es sich um Beamte (Art. 110 Abs. 3 StGB). Diese wollten beim Beschuldigten die angekündigte Seriefeuerwaffenkontrolle durchführen. Bei der Kontrolle der Seriefeuerwaffen handelt es sich um eine Amtshandlung, d.h. eine Handlung innerhalb der Amtsbefugnisse. Die Kontrolle war gemäss Art. 29 WG rechtmässig. Derartigen Kontrollen kommt eine erhebliche Bedeutung zu. Die Amtshandlung bestand in der Kontrolle der Seriefeuerwaffen und nicht lediglich in der Aufforderung der Polizisten, sie die Liegenschaft betreten zu lassen.