Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Der Vorsatz muss sich auch auf die Amtshandlung beziehen, d.h. der Täter muss um das Vorliegen einer Amtshandlung wissen (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., N. 15 zu Art. 286 StGB).