Wenn die Anordnung lediglich als Teilhandlung einer Amtshandlung zu betrachten ist, liegt in deren Nichtbefolgung ebenfalls noch kein Hindern. Hindert der Täter durch ein weiteres Verhalten die gesamte Amtshandlung, liegt indessen eine Hinderung vor (vgl. HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar StGB II, 3. Aufl. 2013, N. 4 ff. zu Art. 286 StGB; TRECHSEL/VEST, in: Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 2 ff. zu Art. 286 StGB, N. 2 zu Art. 285 StGB). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ausreicht.