Im Gegensatz zu Art. 285 StGB kommt dieser Tatbestand bei aktivem und passivem Widerstand zur Anwendung. Auch der sogenannte passive Widerstand setzt jedoch ein gewisses aktives Störverhalten voraus, welches die Amtshandlung erschwert. Vorausgesetzt wird damit ein gewisses Tätigwerden und völlige Passivität reicht nicht aus. Erschöpft sich die Amtshandlung in einer Anordnung, liegt in deren Nichtbefolgung grundsätzlich kein Hindern. Wenn die Anordnung lediglich als Teilhandlung einer Amtshandlung zu betrachten ist, liegt in deren Nichtbefolgung ebenfalls noch kein Hindern.