13.2 Rechtliche Würdigung 13.2.1 Anwendbare Normen Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnis liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft (Art. 286 StGB). Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung ist ein Erfolgsdelikt, dessen Erfolg in der Erschwerung der Vornahme der Amtshandlung liegt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Täter die Handlung einer Amtsperson überhaupt verunmöglicht. Es genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert. Im Gegensatz zu Art.