Das Gericht sei bei der Beurteilung an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden. Indem die Vorinstanz die Amtshandlung in der Kontrolle der Seriefeuerwaffen annehme, verletze sie das Immutabilitätsprinzip. Es sei unbestritten, dass der Beschuldigte dem Polizisten N.________ den Zutritt gewährt gehabt habe. Die Kontrolle hätte stattfinden können. Beide Polizisten hätten die Waffen kontrollieren und feststellen können, dass noch alle bewilligten Seriefeuerwaffen vorhanden seien. Darüber hinaus hätte sogar ein Polizist die Liegenschaft betreten dürfen, obwohl dies nicht nötig gewesen wäre.