_ den Zutritt gewährt, womit die Polizisten grundlos nicht einverstanden gewesen seien. Dass die Übung seitens der Polizisten abgebrochen worden sei, könne dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen. Dem Strafbefehl sei zu entnehmen, dass der Beschuldigte den Polizisten den gemeinsamen Zutritt zur Liegenschaft verweigert habe. Dass er die Seriefeuerwaffenkontrolle verweigert habe, werde von der Staatsanwaltschaft nicht vorgebracht. Im Strafbefehl sei lediglich die Rede vom gemeinsamen Zutritt zur Liegenschaft. Das Gericht sei bei der Beurteilung an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden.