13.1.2 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung bringt vor, die Hinderung einer Amtshandlung durch passives Verhalten sei nur tatbestandsmässig, wenn die Voraussetzungen des unechten Unterlassungsdelikts vorlägen. Noch nicht einmal die blosse Pflicht, einer Anordnung Folge zu leisten, vermöchte eine Garantenpflicht zu begründen. Man werde sogar nur mit Busse bestraft, wenn man einer Verfügung nicht Folge leiste und dies auch nur dann, wenn darin der Hinweis auf die Strafdrohung nach Art. 292 StGB gemacht werde. Zur vereinbarten Kontrolle am 4. September 2014 seien die Polizisten N.________ und O.________ erschienen.