33 f.) bzw. dem Berichtsrapport vom 05.09.2014 (pag. 35 f.) geht hervor, dass sich der Beschuldigte anlässlich der geplanten Kontrolle vorerst äussert unkooperativ verhielt und die Polizisten nicht ins Innere des Hauses durften. Nach einiger Zeit habe der Beschuldigte nur den Polizisten N.________ alleine in das Haus lassen wollen. Die Kontrolle sei daraufhin abgebrochen worden. Für das Gericht ist damit in Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschuldigten erstellt, dass der Beschuldigte anlässlich der Kontrolle lediglich einen der beiden anwesenden Polizisten in das Hausinnere lassen wollte und die Kontrolle darauf abgebrochen wurde.