110 Abs. 3 SprstV erkannt werden, wird dort doch auf deutlich kurzfristigere Intervalle – tägliche und monatliche Arbeiten – Bezug genommen (vgl. auch Botschaft SprstG, a.a.O., S. 1304: «Ihre Bedeutung liegt namentlich bei der Abklärung von Straftaten auf der Hand»). Vor diesem Hintergrund kann bezüglich der Verjährung letzlich offengelassen werden, ob die Buchführungsbestimmungen (in jedem Fall) ein Dauerdelikt sind oder nicht. Die Ausführungen der Verteidigung hinsichtlich der Aufbewahrungspflichten von 10 Jahren i.S.v.