Die Annahme, dass er noch Verbraucher im Sinne des SprstG ist, liegt fern. Es ist mit der Verteidigung davon auszugehen, dass der Beschuldigte diesen Sprengstoff nie mehr weiterverkaufen – und wohl auch nicht anderweitig verbrauchen – wollte. Dass die ratio legis dieser Bestimmungen nicht auf (derart spezielle und seltene) Konstellationen wie der vorliegenden abzielt (Stichwort «Altlasten»), kann ebenfalls aus Art. 110 Abs. 3