Fraglich ist einerseits, ob der Beschuldigte Grossverbraucher ist respektive war, und andererseits, ob das Tatbestandselement des «Beziehens» erfüllt ist. Nach Ansicht der Kammer ist eine Subsumtion nicht möglich. Es ist zwar so, dass die beim Beschuldigten sichergestellten Sprengmittel die definierten Mengen eines Kleinverbrauchers übersteigen (Art. 46 SprstV e contrario) und er über die vorhandenen Sprengmittel nicht Buch geführt hat (Art. 29 Abs. 1 f. SprstG; Art. 110 SprstV). Allerdings ist zu beachten, dass der Beschuldigte seit mehr als 30 Jahren keinen Sprengstoff mehr bezogen hat.