43 Der Beschuldigte ist wegen Widerhandlungen gegen das SprstG, begangen durch Missachten von Schutz- und Sicherheitsvorschriften, schuldig zu sprechen (vgl. zum adäquaten Tatzeitpunkt die begründete Ergänzung des Strafbefehls vom 18. Juli 2016 auf pag. 453 f.). b.) Verletzung der Buchführungspflicht Was die Verletzung der Buchführungspflicht angeht, hat indes ein Freispruch zu erfolgen. Fraglich ist einerseits, ob der Beschuldigte Grossverbraucher ist respektive war, und andererseits, ob das Tatbestandselement des «Beziehens» erfüllt ist.