Der potentielle Irrtum des Beschuldigten wäre somit nach Ansicht des Gerichts ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Selbst wenn ihm die Gemeinde quasi verboten hätte, das Magazin zu nutzen, ist nicht ersichtlich, inwiefern ihn dieser Umstand von seinen Verpflichtungen bezüglich des insbesondere der Verhinderung gemeingefährlicher Unfälle dienenden Sprengstroffrechts entbunden hätte. Ein zu beachtender Irrtum oder andere Schuldausschliessungsgründe liegen nicht vor.