Er hat dies ganz einfach (aus Bequemlichkeit und weil er wohl andere Sachen als wichtiger erachtete) unterlassen. Auch zu keiner anderen Beurteilung führt das Argument des Beschuldigten, dass die Gemeinde gemäss Angaben des Beschuldigten über die Lagerung von Sprengstoff informiert gewesen sei. So wusste die Gemeinde nicht um die Mengen an Sprengstoffmaterial, die dort lagerten. Zudem gab der Beschuldigte selbst an, dass ihm die Gemeinde 1998 mitgeteilt habe, das Sprengstoffmagazin sei nicht mehr zonenkonform. Der potentielle Irrtum des Beschuldigten wäre somit nach Ansicht des Gerichts ohne Weiteres vermeidbar gewesen.