Der Beschuldigte konnte nicht darauf vertrauen, dass er ohne behördliche Aufforderung nichts unternehmen müsse. Dies hat bereits die Vorinstanz richtig festgehalten, sodass die Kammer nicht nachvollziehen kann, weshalb die Verteidigung vorbringt, die Vorinstanz habe sich nicht mit diesem und damit in Zusammenhang stehenden Vorbringen auseinandergesetzt. Insbesondere da der Beschuldigte selbst ausführte, er sei Sappeur-Offizier gewesen und wisse, wie man mit Sprengstoff umgehe (pag. 353 Z. 102), war es an ihm als Besitzer, selber aktiv zu werden. Er hat dies ganz einfach (aus Bequemlichkeit und weil er wohl andere Sachen als wichtiger erachtete) unterlassen.