Es ist dadurch – wie die Vorinstanz richtig feststellte – durchaus möglich, dass der Beschuldigte die Neuerungen zum Beispiel betreffend die Lagerung nicht aktiv mitbekommen hat. Die Kammer ist jedoch ebenfalls der Auffassung, dass es sich bei Sprengmitteln – wie bei Waffen – um eine sehr heikle Materie handelt und sich Personen, die damit umgehen, über die Gesetzesbestimmngen zu informieren haben. Dies gilt auch für den Beschuldigten, dem gemäss Beweiswürdigung bewusst war, dass er im Werkhof Sprengstoff lagerte. Der Beschuldigte konnte nicht darauf vertrauen, dass er ohne behördliche Aufforderung nichts unternehmen müsse.