Zum vorgebrachten Verbotsirrtum (Art. 21 StGB) ist zu beachten, dass das SprstG seit dem 1. Juni 1980 und die SprstV seit dem 1. Februar 2001 in Kraft sind. Die Bestimmungen waren damit nicht in Kraft, als der Beschuldigte den Werkhof übernahm und die Sprengmittel erwarb. Die letzte Sprengung fand zudem mutmasslich Mitte der 70er-Jahre statt. Seit diesem Zeitpunkt lagern die Sprengmittel im Werkhof. Es ist dadurch – wie die Vorinstanz richtig feststellte – durchaus möglich, dass der Beschuldigte die Neuerungen zum Beispiel betreffend die Lagerung nicht aktiv mitbekommen hat.