Der Werkhof hätte nach Inkrafttreten der SprstV nicht weiter benutzt werden dürfen, da die Voraussetzungen (Art. 71 Abs. 3 SprStV) nicht erfüllt sind. Der Werkhof ist aus Holz, die Türen verfügen über keine Sicherheitsschlösser (vgl. pag. 22 und 28) und es besteht auch keine ständige Überwachung oder dauernde Meldeanlage. Durch die Lagerung im Werkhof hat der Beschuldigte gegen diese Schutz- und Sicherheitsvorschriften verstossen. Ihm war gemäss erstelltem Sachverhalt zudem bewusst, dass er in der Werkstatt in G.________ noch Sprengstoff, Sprengzünder und Anzünd- und Sprengschnur lagerte. Er handelte damit mindestens eventualvorsätzlich. Zum vorgebrachten Verbotsirrtum (Art.