42 erforderliche Belüftung nach Art. 75 Abs. 2 SprStV. Es lag auch kein Schutzwall vor (vgl. Art. 77 SprStV) bzw. waren zumindest das Parterre und das Obergeschoss von aussen einsehbar (vgl. pag. 19 ff.). Die Türen und Türschliessungen entsprechen nicht den Anforderungen von Art. 78 Abs. 2 und Art. 79 SprStV (vgl. pag. 22 und 28), womit auch keine genügende Sicherung vorhanden ist. Der Werkhof hätte nach Inkrafttreten der SprstV nicht weiter benutzt werden dürfen, da die Voraussetzungen (Art. 71 Abs. 3 SprStV) nicht erfüllt sind.