Der Formulierung «in Anwendung von» kommt bei der gerichtlichen Überprüfung keine überragende Bedeutung zu. Hinzuweisen ist zudem auf die Ergänzung des Strafbefehls vom 18. Juli 2016 (pag. 452 ff.). Die Strafbestimmung (Art. 38 SprstG) ist angegeben. Im Nebenstrafrecht – namentlich wenn wie hier bloss ausgeführt wird «Wer Schutz- oder Sicherheitsvorschriften dieses Gesetzes (Art. 17-26) oder einer Ausführungsverordnung missachtet» – ist die exakte Aufzählung sämtlicher massgebender Normen teilweise mit Schwierigkeiten verbunden.