Der alte Werkhof ist vornehmlich aus Holz gebaut, dreigeschossig, ohne Belüftung, ohne Schutzwall und ohne genügende Einbruchsicherung. […] A.________ schuf mit dem Besitz des Sprengstoffes eine Gefahr, unterliess es jedoch wissentlich, den in dieser grossen Menge vorhandenen Sprengstoff gemäss den gesetzlichen Vorschriften zu lagern und zum Schutze von Leben und Gut alle nach den Umständen gebotenen und zumutbaren Massnahmen zu treffen. […]» (pag. 336). Der Formulierung «in Anwendung von» kommt bei der gerichtlichen Überprüfung keine überragende Bedeutung zu.