Es ist insoweit weder eine Verletzung der StPO noch der BV noch der EMRK erkennbar. Der Sachverhalt ist im Strafbefehl ausreichend konkret umschrieben, indem dem Beschuldigten vorgeworfen wird, er «bewahrte […] in einem Werkhof, welcher unmittelbar an die Hauptstrasse grenzt und an einer stark abfallenden Böschung steht, […] Sprengstoff auf […]. Der alte Werkhof ist vornehmlich aus Holz gebaut, dreigeschossig, ohne Belüftung, ohne Schutzwall und ohne genügende Einbruchsicherung.