Es stimmt zwar, dass im Urteil mehr Normen erwähnt sind als im Strafbefehl. Entgegen den aktenwidrigen Ausführungen des Beschuldigten verweist der Strafbefehl jedoch nicht bloss auf die Art. 74 ff. SprstV und Art. 38 Abs. 1 SprstG, sondern führt zudem Art. 17, 19, 20 Abs. 3, 22. 26, 29 und 37 Abs. 1 SprstG auf, die allesamt einschlägig sind. Es ist insoweit weder eine Verletzung der StPO noch der BV noch der EMRK erkennbar.