12.2.2 Würdigung der Strafbestimmungen durch die Kammer a.) Missachten von Schutz- und Sicherheitsvorschriften Dass das Anklageprinzip nicht verletzt worden ist, wurde bereits einlässlich dargelegt (vorne E. 8.3). Der Beschwerdeführer wusste, was ihm vorgeworfen wird. Das Immutabilitätsprinzip ist ebenfalls nicht verletzt. Gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO ist das Sachgericht an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. Es stimmt zwar, dass im Urteil mehr Normen erwähnt sind als im Strafbefehl.