O., N. 26 zu Art. 98 StGB mit diversen Hinweisen). Die Verjährung beginnt bei Dauerdelikten erst mit dem Tag zu laufen, an dem das strafbare Verhalten aufhört (Art. 104 StGB i.V.m. Art. 98 Bst. c. StGB, ZURBRÜGG, a.a.O. N. 25 zu Art. 98 StGB). Die vorne geschilderte Situation wurde anlässlich der Hausdurchsuchung am 8. Dezember 2014 beendet. Bis dahin hat das Verhalten angedauert, womit die Handlungen nicht verjährt sind.