41 droht sind (Art. 333 Abs. 1 StGB). Übertretungen verjähren grundsätzlich in drei Jahren (Art. 109 StGB). Sowohl bei der zu überprüfenden Verletzung der Schutzund Sicherheitsvorschriften als auch bei der Buchführungspflicht handelt es sich jedoch grundsätzlich um Dauerdelikte, wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat. Ein Dauerdelikt liegt vor, wenn der Täter den rechtwidrigen Zustand nicht nur herbeiführt, sondern ihn aufrechterhält (ZURBRÜGG, a.a.O., N. 26 zu Art. 98 StGB mit diversen Hinweisen).