29 Abs. 1 und 2 SprstG). Als Verbraucher ist buchführungspflichtig, wer mehr als 25 kg Sprengstoff und 100 Sprengkapseln oder Sprengzündern bezieht, also nicht mehr Kleinbezieher ist (Art. 110 i.V.m. Art. 46 SprstV). Die Verzeichnisse geben Auskunft über die täglichen Mutationen und über den Monatsabschluss (Art. 110 Abs. 3 StPO). Verbraucher müssen ein […] Verzeichnis nur über pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T2, P2 und F4 führen; die Verzeichnisse, die Erwerbsscheine und die Abbrandbewilligung sind zehn Jahre geordnet aufzubewahren (Art. 110 Abs. 6 StPO). c.) Verjährung Wird Haft oder Busse als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor (Art. 333 Abs. 3 StGB).