77 Abs. 1 SprstV). Bei Inkrafttreten der SprstV bestehende Lager dürfen weiter benutzt werden, wenn Wände und Decken nicht aus Leichtbaustoffen bestehen, die Türen mit eingebauten Sicherheitsschlössern versehen sind und mangelnde bauliche Sicherheitsmassnahmen gegen Einbruch und Feuer durch ständige Überwachung oder automatischen Meldeanlagen ersetzt sind (Art. 71 Abs. 3 SprstV). Inhaber von Bewilligungen zur Herstellung, Einfuhr und zum Verkauf von Sprengmitteln haben über den Umsatz von Sprengstoffen und Zündmitteln je ein Verzeichnis zu führen. Grossverbraucher von Sprengmitteln sind ebenfalls zur Führung der Verzeichnisse verpflichtet (Art. 29 Abs. 1 und 2 SprstG).