In der SprstV finden sich sodann zahlreiche weitere Bestimmungen zur Lagerung. Lager- und Magazingebäude dürfen nur eingeschossig ausgeführt werden (Art. 75 Abs. 1 SprstV). Sie müssen belüftet sein (Lüftungskanäle) (Art. 75 Abs. 1 SprstV). Im Weiteren sind Lager und Magazine von einem Schutzwall zu umgeben oder einzugraben, wenn sie nicht durch natürliche Geländeerhebung, die über die Sichtlinie reichen, nach aussen abgeschirmt sind (Art. 77 Abs. 1 SprstV).