Nach Art. 17 SprstG ist, wer mit Sprengmitteln umgeht, verpflichtet, zu ihrer Sicherung sowie zum Schutze von Leben und Gut alle nach den Umständen gebotenen und zumutbaren Massnahmen zu treffen. Das Gesetz führt zahlreiche Vorschriften auf. So sind Sprengmittel insbesondere gegen Feuer, Witterungseinflüsse, Diebstahl und Wegnahme durch Unbefugte zu sichern (Art. 22 Abs.1 SprstG). Entsprechend müssen Aussentüren und die Türschliessungen speziellen Vorschriften entsprechen (vgl. Art. 78 Abs. 2 und 79 SprstV betreffend Einbruchswiderstandsklasse und 2-Riegel-Stangenschloss). In der SprstV finden sich sodann zahlreiche weitere Bestimmungen zur Lagerung.