Das Gesetz findet somit Anwendung. b.) Strafbestimmungen Wer Schutz- oder Sicherheitsvorschriften dieses Gesetzes (Art. 17-26) oder einer Ausführungsverordnung missachtet, wer die ihm nach diesem Gesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen obliegende Buchführungs-, Melde- oder Auskunftspflicht verletzt, wer in anderer Weise diesem Gesetz, seinen Ausführungsvorschriften oder einer unter Hinweis auf die Strafandrohung an ihn gerichteten Einzelverfügung (Art. 35) vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft (Art. 38 SpstG). Nach Art.