«In dubio pro reo» anzunehmen, dass die Sprengstoffe und Utensilien nicht mehr funktionsfähig sind bzw. waren, fällt ausser Betracht. Vielmehr geht die Kammer – zumal in den Akten ausser der Behauptung des Beschuldigten nichts in eine andere Richtung weist – von der zumindest grossmehr-