Folglich ist entgegen der Ansicht des Beschuldigten nicht erkennbar, dass für den vorliegenden Sprengstoff und die dazugehörigen Utensilien das SprstG nicht gelten soll, auch wenn die Materialen möglicherweise nicht mehr respektive nur noch teilweise funktionsfähig waren. Der Beschuldigte widerspricht sich selber, wenn er einerseits ausführen lässt, der Sprengstoff sei nicht mehr funktionsfähig gewesen, andererseits anführt, beim gefundenen Material handle es sich um Sicherheitssprengstoff, der nur mit Sprengstoffkapsel oder Knallzündschnur zur Detonation gebracht werden könne, er könnte problemlos als Anzündpaste für das Cheminée