Das Gesetz trifft somit auch Regelungen für derartige Sprengstoffe. Folglich ist entgegen der Ansicht des Beschuldigten nicht erkennbar, dass für den vorliegenden Sprengstoff und die dazugehörigen Utensilien das SprstG nicht gelten soll, auch wenn die Materialen möglicherweise nicht mehr respektive nur noch teilweise funktionsfähig waren.