Aus dem SprstG und der SprstV geht nicht hervor, dass nur funktionsfähige Sprengmittel darunterfallen würden. Diesbezüglich ist auch auf Art. 26 SprstG zu verweisen, welcher festlegt, dass Sprengmittel, die in ihrer Wirkungswiese, Brauchbarkeit oder Beständigkeit nach den Stand der Technik Mängel aufweisen, durch Sachverständige zu vernichten oder dem Verkäufer zurückzugeben sind. Das Gesetz trifft somit auch Regelungen für derartige Sprengstoffe.