Gemäss dem Geltungsbereich des Gesetzes regelt dieses den Verkehr mit Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver (Art. 1 Abs. 1 SprstG). «Verkehren» gemäss dem Gesetz bedeutet «damit umgehen oder zu tun haben» (Botschaft SprstG, a.a.O., S. 1293). In Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 SprstG wird festgehalten, was unter Sprengstoff und Zündmitteln zu verstehen ist (vgl. zur Definition Explosivstoffe, Art. 1a Bst. b SprstV i.V.m. Art. 4 und 7a SprstG). Art. 5 Abs. 2 SprstG führt aus, was nicht als Sprengstoff gilt. Aus dem SprstG und der SprstV geht nicht hervor, dass nur funktionsfähige Sprengmittel darunterfallen würden.