39 überstellt mit Baumaterialien. Unmittelbar hinter der Türe waren Kartonkisten mit Sprengstoff auszumachen. Der Kammer erschliesst sich kein Grund, an dieser Darstellung der Sachlage zu zweifeln. Den anderslautenden Behauptungen des Beschuldigten ist nicht zu folgen. Dasselbe gilt bezüglich des Vorbringens, es habe sich bei den Materialen gar nicht um Sprengstoff im Sinne des Sprengstoffgesetzes gehandelt; darauf ist nachfolgend vertieft einzugehen.