Soweit der Beschuldigte ausführen lässt, die Liegenschaft sei gut verschlossen gewesen und die Türe zum Keller, wo der Sprengstoff gelagert gewesen sei, sei ebenfalls verschlossen gewesen – nur das Zündmittel habe sich im Obergeschoss befunden –, kann ihm nicht gefolgt werden. Aus dem Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 12. März 2015 (pag. 16 ff.) ergibt sich, dass die Türe zum Obergeschoss geschlossen, jedoch nicht mit einem Schlüssel gesichert war.