12.1.3 Würdigung der Kammer Die Verteidigung führt wiederum grossmehrheitlich rechtliche Argumente ins Feld. Darauf ist bei E. 12.2 einzugehen. Was den zu überprüfenden Sachverhalt respektive die Beweiswürdigung betrifft, schliesst sich die Kammer den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz an (E. 12.1.1). Soweit der Beschuldigte ausführen lässt, die Liegenschaft sei gut verschlossen gewesen und die Türe zum Keller, wo der Sprengstoff gelagert gewesen sei, sei ebenfalls verschlossen gewesen – nur das Zündmittel habe sich im Obergeschoss befunden –, kann ihm nicht gefolgt werden.