Die Vorinstanz habe zu Unrecht den Eintritt der absoluten Verfolgungsverjährung verneint. Der Übertretungstatbestand der Verletzung von Buchführungspflichten durch zeitlichen Verzug in Bezug auf die Erstellung der Jahresabschlüsse sei kein Dauerdelikt. Als Unterlassungsdelikt sei die Tat in dem Zeitpunkt beendet, in dem der Buchführungspflichtige hätte handeln sollen.