StGB spätestens sieben Jahre später verjährt gewesen. Dem Beschuldigten könnte, falls überhaupt, höchstens Fahrlässigkeit nach Art. 38 Abs. 2 SprstG vorgeworfen werden, womit diese Übertretung bereits im Jahr 1983 verjährt gewesen wäre. Zudem bestehe lediglich eine Aufbewahrungspflicht der Verzeichnisse von zehn Jahren (Art. 110 Abs. 6 SprStV). Dass der Beschuldigte vorliegend für eine Übertretung belangt werde, komme überspitztem Formalismus gleich. Die Vorinstanz habe zu Unrecht den Eintritt der absoluten Verfolgungsverjährung verneint.